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28.07.05 Einbruch: Hausratversicherung kann Zahlung verweigern
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Handelt der Wohnungseigentümer grob fahrlässig, indem er während seiner Abwesenheit die Wohnungstür offen oder das Fenster gekippt lässt, kann nicht mit der Kulanz der Hausratversicherung rechnen.

Die Hausratversicherung kann sich zu Recht weigern, für finanzielle Folgen eines Wohnungseinbruchs aufzukommen, wenn dieser grob fahrlässig verursacht wurde. Über mehrere Gerichtsurteile, in denen entschieden wurde, unter welchen Umständen eine Hausratversicherung für Schäden aufkommen muss, berichtet die LBS-Bausparkasse.

- Wer einen Ersatzschlüssel im Briefkasten, unter der Fußmatte oder auf der Fensterbank verwahrt, darf nicht auf Kulanz der Versicherung hoffen. Das Oberlandesgericht Celle verweigerte einem Ehepaar, das den Schlüssel im Briefkasten versteckte, den Schadensersatz. Grund: Dies sei der Ort, an dem Diebe garantiert nachschauen (Az.: 8 U 255/97).
- Wer Wohnungsschlüssel sowie Papiere, die auf die Adresse schließen lassen, im abgesperrten Auto liegen lässt, kann ebenfalls leer ausgehen. Der Fall: Eine Frau ließ diese Gegenstände in ihrem Cabrio liegen, während sie Tennis spielte. Ein Dieb schlitzte das Cabrio-Dach auf, fand im Auto Schlüssel und Anschrift und raubte die Wohnung der Frau aus. Die Hausratversicherung verweigerte nach Ansicht des Landgerichts Berlin zu Recht jeglichen Schadensersatz (Az.: 7 O 613/97).
- Wer den Schlüssel der Wohnungseingangstür nur ein- anstatt zweimal umdreht, muss sich dagegen keine Sorgen um den Versicherungsschutz machen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass "Einmal-Dreher" nicht fahrlässig handeln, selbst wenn sie dadurch den Einbrechern ihr Handwerk unwesentlich erleichtern (Az.: 7 U 189/99).
- Wird bei einem Einbruch nichts gestohlen, sondern die Wohnung verwüstet, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen. Eine Versicherung verweigerte in einem Solchen Fall die Leistung und begründete dies damit, dass ja nichts von Wert weggekommen sei. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Ansicht nicht an: Selbst wenn nur randaliert wurde, muss die Assekuranz im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der Einbruchsdiebstahl- und Raubversicherung trotzdem zahlen (Az.: IV ZR 106/01). (fk)


Quelle: Immowelt
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