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20.07.05 Verlegen von rückkanalfähigem Breitbandkabelnetz müssen Mieter dulden
Das Verlegen eines rückkanalfähigen Breitbandkabelnetzes müssen Mieter dulden, wenn dies im Ergebnis eine Verbesserung des Wohnwertes darstellt, entschied der Bundesgerichtshof. Das gilt selbst dann, wenn in dem Wohngebiet terrestrisches Digitalfernsehen (DVB-T) empfangen werden kann...

In seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (Az. VIII ZR 253/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Mieter die Installation von Breitbandkabelanschlüssen in ihrer Wohnung nicht verhindern können. Grund: Der Kabelanschluss sei als Verbesserung der Mietsache zu werten, was sich auf die Vermietbarkeit der so ausgestatteten Wohnung letztlich positiv auswirke.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung u.a. damit, dass das Kabel ein reichhaltiges Angebot an in- und ausländischen Fernseh- und Radioprogrammen in analoger und digitaler Form vorhalte. Auch die im konkreten Fall geplante Rückkanalfähigkeit sei - so der BGH - rechtlich als Wohnwertverbesserung zu werten und stelle keine Luxusmodernisierung dar.

Eine Verbesserung der Mietsache liege selbst dann noch vor, wenn der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich von terrestrischem Digitalfernsehen (DVB-T) liegt, was im konkreten Fall geben war. Deshalb seien die dafür erforderlichen Arbeiten vom Mieter zu dulden, enschied der BGH.
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