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| 02.06.05 Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft |
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| Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2005 nach der die Wohnungseigentümergemeinschaft zumindest teilrechtsfähig ist und nunmehr als juristische Person im Geschäftsverkehr auftreten kann. Zum Beispiel sind öffentliche Förderungen von Krediten in Zukunft möglich. |
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 Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 der Wohnungseigentümergemeinschaft die Teilrechtsfähigkeit zugesprochen. Sie kann demnach selbst Inhaber von Rechten und Pflichten werden und als juristische Person am Geschäftsverkehr teilnimmt. Sie kann zum Beispiel selbst klagen oder verklagt werden oder als Gläubiger einer Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen werden. Gerichtsverfahren werden formal erheblich erleichtert.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird fortan zum Beispiel als direkter Vertragspartner von Banken in der Lage sein, Kredite aufzunehmen, was den Wohnungseigentümergemeinschaften bislang nur schwer möglich war. So wird beispielsweise die öffentliche Subventionierung von Krediten, durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, in Zukunft für diese erheblich leichter erreichbar sein.
Weiterführende Informationen
Die Entscheidung des BGH (PDF)
Lesen Sie dazu auch die Pressemitteilung des DDIV . (PDF)
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