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| 27.05.05 Bundesrat gibt grünes Licht für WEG-Änderung |
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| Der Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes hat noch vor den neuen Bundestagswahlen die Hürde Bundesrat genommen. Am 27. Mai 2005 hat der Bundesrat den Entwurf der Bundesregierung durchgewunken. Die Problemstellung in Kürze. |
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 Das Wohnungseigentumsgesetz ließ der Vertragsfreiheit der Wohnungseigentümer breuiten Raum und erlaubte daher Lösungen für unterschiedliche wirtschaftliche Bedürfnisse. Deshalb ist bisher nur wenig geändert worden. Die Prüfung des Gesetzes durch die Bundesregierung hatte jedoch ergeben, dass verschiedene Änderungen angezeigt waren:
Erstens ging das Wohnungseigentumsgesetz geht davon aus, dass die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten durch Vereinbarungen und damit einstimmig regeln. Ein Mehrheitsbeschluss war nur ausreichend, wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung dies vorsah. Das Gesetz hielt Beschlüsse in der Regel nur für Einzelentscheidungen für zulässig. Beschlüsse, bei denen diese Grenzen nicht beachtet wurden, waren nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig auch dann unwirksam, wenn sie nicht gerichtlich angefochten wurden. Dies erzeugte Unsicherheit vor allem in Eigentümergemeinschaften, in denen Einstimmigkeit nicht oder nur schwer zu erreichen war. Um die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften zu stärken, musste also die Willensbildung der Wohnungseigentümer erleichtert werden. Was hat sich geändert? Um diese Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft zu erleichtern, sollen nunmehr die gesetzlichen Beschlusskompetenzen dort, wo ein praktisches Bedürfnis besteht, vorsichtig erweitert werden. Daneben werden die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer verbessert, sich über die Beschlüsse zu informieren.
Der zweite wichtige Punkt im WEG war der, dass die Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen prozessrechtlich von den Gerichtsverfahren in anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten abwichen. Künftig sollen nun auch die Streitigkeiten in Wohneigentumssachen im gerichtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt werden.
Und schließlich waren nach altem Recht die Hausgeldforderungen gegen einen zahlungsunfähigen oder -unwilligen - Wohnungseigentümer im Wege der Zwangsversteigerung häufig nicht eintreibbar. Denn diese konnten nur im Range nach den Forderungen der Grundpfandrechtsgläubiger geltend gemacht werden. In der Praxis führte das dazu, dass solche Eigentümer über beträchtliche Zeiträume auf Kosten der anderen Eigentümer in ihren Wohnungen verbleiben konnten. Daher war es angezeigt, die Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten in der Zwangsversteigerung zu stärken. Die Gesetzesänderung sieht vor, Hausgeldforderungen ein begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerungen durch eine Änderung der dortigen Rangklassen einzuräumen.
Weiterführende Informationen
Informieren Sie sich dazu auch im DDIV-Forum zum WEG, das Sie in den folgenden Ausgaben der Fachzeitschrift Der Immobilienverwalter finden, dem offiziellen Organ des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V.
- Ausgabe 7/2004, S.364ff.
- Ausgabe 1/2005, S. 5 ff.
- Ausgabe 2/2005, S 66. ff
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur WEG-Änderung (PDF)
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