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28.07.2005 Wiederwahl des Verwalters nicht ohne weiteres anfechtbar
Um die Wiederwahl eines Hausverwalters anzufechten, sollte eine Eigentümerversammlung gewichtige Gründe in petto haben. Dabei müssen die Argumente schwerwiegender sein als bei einer Abbestellung des Verwalters aus einem laufenden Vertrag.


Die Wiederwahl eines Hausverwalters durch eine Eigentümerversammlung kann von einzelnen Mitgliedern nur mit sehr gewichtigen Gründen angefochten werden. So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss v. 22.12.2004, 2Z BR 173/04). Dabei müssen die Argumente stichhaltiger sein als bei einer Abbestellung des Verwalters aus einem laufenden Vertrag. Der Grund: Im Falle einer Wiederwahl habe sich die Eigentümergemeinschaft trotz der in der Regel bekannten widrigen Umstände für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit entschlossen.

Im vorliegenden Fall hatte einer der Wohnungseigentümer beantragt, den Versammlungsbeschluss über die Wiederbestellung des Hausverwalters für ungültig zu erklären. Er hielt den Verwalter für die Aufgabe für ungeeignet. Erstens habe dieser bereits mehrere Jahresabrechnungen nicht ordnungsgemäß angefertigt, zweitens gegen die Interessen des betreffenden Wohnungseigentümers gehandelt, da er gegen dessen Willen einen Antrag auf Betreuung gestellt hatte.

Diese Argumente hielten die Richter für zu wenig hieb- und stichfest, um den Bestellungsbeschluss für ungültig zu erklären. Das hätte nur dann angenommen werdenkönnen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar gewesen wäre oder davon auszugehen war, dass sich das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr zu erreichen gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft dem Hausverwalter durch die Wiederwahl das Vertrauen ausgesprochen hat, hebt jedoch die Messlatte deutlich gegenüber einer Abberufung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis.

In die Entscheidung der Wohnungseigentümer darf von Seiten der Justiz nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden. Sind der Eigentümerversammlung die Umstände bekannt, die gegebenenfalls zu einer Abbestellung des Verwalters ausgereicht hätten und entscheidet sie sich dennoch für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte das Votum der Versammlung billigen und gegen die Wahl gerichtete Anfechtungsklagen abweisen wird.
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