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| 5.03.2006 Schornsteinfeger-Kehrpflicht verneint |
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| Die jährliche Kehrpflicht des Schornsteinfegers wackelt. Zumindest in Rheinland-Pfalz. Nach einem aktuellen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (6 A 10105/05.OVG) müssen jährliche Reinigungsarbeiten des Schornsteinfegers an ihrer Gaszentralheizung nur geduldet werden, wenn hierfür ein spezielles Bedürfnis besteht. |
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 Im konkreten Fall hatte sich der Eigentümer einer Immobilie 1999 einen neuen Gasheizkessel einbauen lassen. Er trat der Forderung des Bezirksschornsteinfegermeisters entgegen, sich zum Zweck der alljährlichen Reinigung der Abgasanlage auf sein Grundstück begeben zu dürfen und seine Dienstleistung ein Entgelt zu erheben.
Nachdem sich der Bezirksschornsteinfegermeister im September 2003 unter Hinweis auf die Kehr -und Überprüfungsverordnung Rheinland-Pfalz (KÜO_RLP) abermals gegen den Willen des Klägers Zutritt zu dessen Grundstück verschafft und dort die Abgasleitung mit Hilfe eines Kehrbesens gereinigt hatte, erhob der Eigentümer Klage. Er machte geltend, dass der in seinem Anwesen betriebene Heizkessel die Energie völlig rückstandsfrei verbrenne. Es fehle an jeder sachlichen Notwendigkeit, die Abgasleitung einer Reinigung zu unterziehen. Die Klage wurde abgewiesen.
Das OVG Rheinland-Pfalz dagegen urteilte anders und gab dem Kläger Recht. Der Eigentümer müsse die Reinigungsarbeiten seitens des Bezirksschornsteinfegermeisters nur dulden, wenn dies nach Überprüfung der Anlage als erforderlich eingestuft worden wäre. Die geltende KÜO Abgasleitungen für Gasfeuerstätten spreche zwar von einer Reinigungspflicht einmal im Jahr. Die ihrem Wortlaut nach zwingende Vorschrift habe jedoch keinen Bestand, weil ihre Rechtsfolge mit höherrangigem Recht nicht in Einklang zu bringen ist. Sie belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Der mit der obligatorischen jährlichen Reinigung der Abgasleitung vom Verordnungsgeber unterstellte kontinuierliche und generelle Reinigungsbedarf entspreche nicht der von der Anlage ausgehenden tatsächlichen Gefahrensituation. Für eine Reinigung der Abgasleitung bleibe nur bei einer im Zuge der Anlagenüberprüfung erkannten Gefahrensituation Raum, der durch die Verwendung von Reinigungsgeräten begegnet werden kann. Durch diese abgestufte Vorgehensweise werde nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Betriebssicherheit der abgasführenden Einrichtung hinreichend gewährleistet, wenn sie nur in zeitlichen Intervallen fachkundig überwacht wird, in denen mögliche Gefahrenherde rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können, bevor sie sich rechtsgutsgefährdend verdichtet haben.
Urteil des OVG Rheinland Pfalz
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