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| 11.03.2006 OLG Bremen: Kein Geld für Schrottimmobilien |
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| Im Rahmen einer Musterklage um so genannte Schrottimmobilien hat das Oberlandesgericht Bremen ein für Verbraucher günstiges Urteil gefällt (Az. 2 U 20/02) und damit als erstes OLG die Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt. |
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 Im verhandelten Fall hatte der Käufer einer Schrottimmobilie die Ratenzahlung an die finanzierende Bank eingestellt, woraufhin ihn das Kreditinstitut zur Rückzahlung des gesamten Darlehens verklagte. Die Richter gaben der Klägerin nicht Recht und wiesen darauf hin, dass eine Rückzahlungspflicht des Käufers nicht gegeben sei, da dieser den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes abgeschlossen habe, ohne zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein. Der Verbraucher sei deshalb so zu stellen, als habe er weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag abgeschlossen. Die Bank müsse die Immobilie zurücknehmen, entschied das Gericht.
Mit dem Urteil hat erstmals ein Oberlandesgericht die Leitlinien des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin stuft das Urteil als einen „Meilenstein auf dem Weg zur Rehabilitierung Hundertausender Schrottimmobilien-Geschädigter“ ein.
Hintergrund: Der EuGH hatte im Herbst 2005 über Schrottimmobilien geurteilt (Az. C-350/03 und C-229/0). Demnach haben Verbraucher, die durch Haustürgeschäfte mit Immobilien geschädigt wurden, Anspruch auf Schadensausgleich, wenn das finanzierende Kreditinstitut kein Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag eingeräumt hatte. Nach der EU-Richtlinie für Haustürgeschäfte sind Banken verpflichtet, den Verbraucher bei Vertragsabschluss schriftlich über das Widerrufsrecht zu unterrichten. In welcher Form betroffene Immobilienkäufer vom Urteilsspruch profitieren können, war zunächst unklar und muss nun von deutschen Gerichten entschieden werden. Das vor dem Oberlandesgericht Bremen ergangene Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die betroffene Bank will vor dem Bundesgerichtshof Revision einlegen.
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