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| 15.03.2006 BGH: Abrechnung ohne Beleg-Kopien |
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| Nach einem aktuellen Urteil (Az.: VIII ZR 78/05) des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Betriebskostenabrechnung gleichzeitig Fotokopien von Originalbelegen zugeschickt werden. Allerdings können Mieter darauf verwiesen werden, die Belege beim Vermieter einzusehen. |
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 Der für Mietrecht zuständige Achte Zivilsenat des BGH wies die Revision eines Berliner Mieters ab. Der hatte sich geweigert, die Betriebskosten zu zahlen und wollte Kopien der für die Abrechnung benötigten 300 Belege haben. Der Vermieter klagte daraufhin erfolgreich auf Zahlung. Im aktuellen Fall waren Mieter und Hausverwaltung in Berlin ansässig. Der BGH hatte deshalb keine Bedenken, dem Mieter den Weg bis zu deren Geschäftsräumen zuzumuten. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn der Vermieter beispielsweise zu weit weg wohne, dem Mieter die Ansicht der Unterlagen also nicht zugemutet werden könne, hieß es in der Entscheidung.
Auch der weiteren Argumentation des Mieters, wegen der im Wohnhaus ebenfalls ansässigen Gewerbebetriebe eine getrennte Betriebskostenabrechnung zu erstellen, folgten die Karlsruher Richter nicht. Gegen eine gemeinsame Abrechnung – die Gesamtkosten auf das ganze Haus umzulegen – sei nichts einzuwenden, solange der Mieter dadurch nicht schlechter gestellt werde und die betreffenden Betriebe vergleichbare Betriebskosten verursachten. Anders dagegen die gesetzlichen Bestimmungen bei preisgebundenem Wohnungsbau, die in manchen Bereichen vorsehen, dass der Vermieter dem Mieter auf Verlangen und auf dessen Kosten Kopien von Abrechnungsbelegen überlassen muss. Auch wären bei preisgebundenem Wohnungsbau die Betriebskosten für gewerblich genutzte Flächen gesondert zu berechnen.
Der Deutsche Mieterbund sieht durch das Urteil die Kontrollrechte des Mieters gefährdet. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb bei Sozialwohnungen etwas anderes gelten solle als auf dem freien Wohnungsmarkt.
Lesen Sie dazu die aktuelle Pressemitteilung des BGH
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