|
|
 |
 |
| 26.09.2006 Neues von der WEG-Novelle: |
 |
 |
Die Expertenanhörung am 18.09.2006
|
 |
 Unterschiedliche Auffassungen der Experten zum vorliegenden Entwurf zur Änderung des Woh-nungseigentumsgesetzes kennzeichneten die öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 18. September in Berlin.
Übereinstimmung bestand weitestgehend in den schon seit mehreren Jahren diskutierten Fragen zur Abänderbarkeit gesetzlicher Regelungen durch mehrheitliche Beschlussfassung anstelle des bisher noch geltenden Einstimmigkeitsprinzips. Diese im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Erweiterung der sogenannten Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, vor allem zu Änderungen der Verteilung der Betriebskosten, der Kosten für konkrete Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie auch von Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, wurde mehrheitlich für erforderlich gehalten, um Rechtsklarheit zu schaffen und die Rechtssicherheit unter Wohnungseigentümern und Verwaltern wieder herzustellen.
Ebenso stießen auch die Regierungsvorschläge zur Einführung des Mehrheitsprinzips bei Modernisierungsmaßnahmen in Wohnungseigentumsanlagen bei den Experten aus Wissenschaft, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis grundsätzlich auf Zustimmung, soweit es sich jedenfalls um Maßnahmen zur Anpassung an neuzeitliche technische Standards handelt, so unter anderem durch den nachträglichen Einbau von Aufzügen, den Anbau von Balkonen und durch Maßnahmen zur Energieeinsparung.
Kontrovers wurden jedoch die geplanten Vorschriften zur Regelung der sogenannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft diskutiert. Dabei ging es vor allem um die mit dieser Regelung einhergehenden Vorschriften zur Haftungsbeschränkung. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung zur generellen Haftungsbegrenzung der Wohnungseigentü-mer auf die Höhe ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum wurde einerseits begrüßt, andererseits aber ebenso eindeutig abgelehnt, wobei selbst die Vertreter aus dem Bereich der Rechtsprechung sich nicht auf eine einheitliche Meinung einigen konnten.
Die Gegner einer solchen Haftungsbeschränkung wollen es generell bei der gesamtschuldneri-schen Haftung belassen mit der Folge, dass bei „leerer Gemeinschaftskasse“ im Ernstfall auch künftig jeder einzelne Wohnungseigentümer mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Schulden der Gemeinschaft einzustehen hat.
Gleichermaßen kontrovers wurde der Vorschlag der Bundesregierung diskutiert, Streitigkeiten der Wohnungseigentümer künftig nicht mehr im Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu verhandeln und zu entscheiden. Insbesondere der im Vergleich zum Zivilverfahren „erhöhte Service“ des im FGG-Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes sollte nach den Vorstellungen seiner richterlichen Befürworter beibehalten werden. Dem wird allerdings – ebenfalls von richterlicher Seite – entgegengehalten, dass gerade die Amtsermittlung die teilweise formalen Vorteile des FGG-Verfahrens aufhebe. Jedenfalls decke sich die Behauptung, das FGG-Verfahren sei schneller, nicht mit den Erfahrungen der Praxis. Im Übrigen könne die im Zivilverfahren geltende Regelung, dass die jeweils unterlegene Partei die gesamten Verfahrenskosten zu tragen habe, dazu führen, dass die Zahl der von Querulanten eingeleiteten Verfahren deutlich zurückgehen würde.
Welche Konsequenzen die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages aus diesen teilweise stark divergierenden und kontroversen Expertenmeinungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ziehen werden, bleibt abzuwarten.
Rechtsausschuss
Stellungnahmen der Sachverständigen
Stellungnahme Volker Bielefeld
Stellungnahme Dr.-Ing. Hubertus Brauer
Stellungnahme Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub
Stellungnahme Dr. Wolfgang Gottschalg
Stellungnahme Prof. Dr. Stefan Hügel
Stellungnahme Dr. Werner Niedenführ
Stellungnahme Prof. Dr. Eckhart Pick
Stellungnahme Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch
Stellungnahme Rüdiger Warnecke |
 |
 |
 |
 |
|
 |
|