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| 18.12.2006 Neues von der WEG-Novelle: |
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| Bundestag beschließt Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes |
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 Mit großer Mehrheit hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 14. Dezember 2006 grundlegenden Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zugestimmt. Mit diesen Änderungen ist der Gesetzgeber insbesondere den Forderungen der wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbände gefolgt, die durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geschaffene Rechtsunsicherheit durch klare gesetzliche Regelungen zu beseitigen.
Dies betrifft vor allem die künftig mögliche Regelung der Kostenverteilung für Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungskosten durch mehrheitliche Beschlussfassung. Auch werden Wohnungseigentümer künftig mit Mehrheit über Maßnahmen zur Modernisierung ihrer Wohnanlage und deren Anpassung an den Stand der Technik beschließen können. Anders als bei der Kostenverteilung für Betriebs- und Verwaltungskosten, ist für diese Maßnahmen allerdings eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich, die gleichzeitig auch für die Verteilung der durch die Maßnahmen verursachten Kosten gilt.
Eine entscheidende Verbesserung ergibt sich auch aus den nunmehr gesetzlich getroffenen Regelungen zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit. Hier sind es vor allem die haftungsrechtlichen Vorschriften, nach denen die Wohnungseigentümer sowohl gegenüber außenstehenden Dritten, also beispielsweise dem Heizöllieferanten, als auch gegenüber der Gemeinschaft nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils haften, also nicht mehr mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Allerdings bleibt es dabei, dass letztendlich auch der einzelne Wohnungseigentümer in voller Höhe für die gesamten Schulden der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden kann, wenn alle anderen Miteigentümer zahlungsunfähig sein sollten. Diesem Haftungsrisiko steht allerdings künftig eine andere, verbessernde Regelung gegenüber, nach der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rückständige Hausgeldforderungen im Falle der gegen einen insol-venten Miteigentümer eingeleiteten Zwangsversteigerung vorrangig zu begleichen sind. Bisher musste die Gemeinschaft diese Forderungen im Regelfall „in den Wind schreiben".
Der zunächst vorgesehenen Regelung zur Insolvenzfähigkeit hat sich der Bundestag nicht angeschlossen. Stattdessen ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass über das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Insolvenzverfahren nicht stattfindet. Die schließlich vorgesehene Überführung von Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer aus dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Verfahren) in das Verfahren nach der Zivilprozessordnung führt in der Praxis dazu, dass einerseits das sogenannte Amtsermittlungsverfahren wegfällt, andererseits hat es für die Wohnungseigentümer den Vorteil, dass grundsätzlich die im Rechtsstreit unterlegene Partei die gesamten Verfahrenskosten trägt, einschließlich der Anwaltskosten der obsiegenden Partei. Schließlich wird die Möglichkeit des Versäumnisurteils und die Verkürzung der Verfahrenswege (Amtsgericht – Landgericht – Bundesgerichtshof) dazu beitragen, dass auch die Verfahren zeitlich schneller abgewickelt werden können.
Insgesamt werden die neuen gesetzlichen Bestimmungen dazu beitragen, dass in den meisten strittigen Fragen der jüngsten Zeit wieder Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herrschen wird. Da jedoch keine gesetzliche Regelung umfassend und erschöpfend alle Probleme lösen könne, würden Wohnungseigentümer und Verwalter auch künftig Gerichte anrufen und in Anspruch nehmen müssen, um andere und neue Rechtsprobleme klären zu lassen.
Für unsere Mitglieder haben wir in einer Zusammenstellung alle Änderungen gegenüber gestellt. Die PDF-Datei finden Sie im Internen Bereich.
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