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17.02.2007 Bundesrat stimmt WEG-Änderungen zu
Bundesrat stimmt WEG-Änderungen zu
Verwaltung GR
Nach dem Bundestag hat heute der Bundesrat grünes Licht für die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gegeben. Damit können die neuen Bestimmungen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt und nach einer Übergangsfrist von drei Monaten am 1. Juni 2007 in Kraft treten.
Mit diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen werden sich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen in entscheidenden Punkten ändern. Dies betrifft in erster Linie die Erweiterung der sogenannten Beschlusskompetenz.
So wird den Wohnungseigentümern zunächst die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetz und von der Teilungserklärung bzw. von der Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen durch mehrheitliche Beschlussfassung zu treffen.
Dies gilt für Änderungen der Verteilungsmaßstäbe für Betriebs- und Verwaltungskosten, aber auch für entsprechende Änderungen der Kostenverteilung bei konkreten Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Modernisierung.
Dementsprechend können künftig auch Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik mehrheitlich beschlossen werden. Das betrifft beispielsweise den Anbau von Balkonen oder den Einbau von Aufzügen, die bisher nur mit Zustimmung aller Eigentümer errichtet werden durften.
Anders als bei Änderungen der Kostenverteilung bei Betriebs- und Verwaltungskosten reicht allerdings bei Änderungen der Kostenverteilung für Instandhaltung und Instandsetzungen sowie bei Modernisierungsmaßnahmen ein einfacher Mehrheitsbeschluss nicht aus, sondern es bedarf in diesen Fällen einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln aller stimmberechtigten Eigentümer, die zudem noch mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum repräsentieren müssen. Dies gilt auch für die Beschlussfassung über die Modernisierungsmaßnahmen selbst.
Da Beschlüsse nicht in das Grundbuch eingetragen werden können, müssen nach den neuen Bestimmungen künftig sämtliche Beschlüsse der Wohnungseigentümer in eine Beschluss-Sammlung eingetragen werden, um die Rechtsicherheit gerade in den Fällen zu gewährleisten, in denen vom Gesetz abweichende Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden.
Zu den weiteren bedeutsamen Änderungen gehört als Folge der Zuerkennung der sogenannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Haftung der Wohnungseigentümer. So haften die Wohnungseigentümer für Verwaltungsschulden der Gemeinschaft nicht mehr in sogenannter gesamtschuldnerischer Haftung, sondern nur noch anteilig in Höhe ihres Miteigentumsanteils. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Heizöllieferant einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr zur Begleichung der gesamten Heizöllieferung heranziehen kann, wie dies nach früher geltendem Recht möglich war.
Ein weiterer Vorteil für die Wohnungseigentümer ergibt sich daraus, dass Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen insolvente Miteigentümer auf rückständige Hausgeldzahlungen im Falle der Zwangsversteigerung künftig als sogenannte bevorrechtigte Forderungen zu behandeln sind. Früher kamen die Wohnungseigentümer meist nur in Ausnahmefällen an „ihr Geld“, weil die vorrangigen Forderungen der Kreditinstitute in der Regel höher waren als der Erlös aus der Zwangsversteigerung.
Umgewöhnen müssen sich Wohnungseigentümer und Verwalter auch hinsichtlich des Verfahrens in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten. Künftig gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für Wohnungseigentümer einerseits vorteilhaft sind, andererseits auch nachteilig, weil die im Verfahren unterliegende Partei grundsätzliche sämtliche Gerichtskosten zu tragen hat. Bisher mussten die Beteiligten in der Regel zumindest ihre außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, selber zahlen.
Insgesamt werden die ab 1. Juni geltenden geänderten Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes nach Auffassung zur Wiederherstellung und Verbesserung der Rechtsicherheit unter Wohnungseigentümern und Verwaltern beitragen.
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