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| 19.06.2008 Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen |
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| Haushaltsnahe Dienstleistungen – Verwalterhonorar für Bescheinigung |
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 Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen für das Erstellen einer Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG ein gesondertes Honorar verlangen. Dies hat jetzt das Landgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 8. Februar 2008, Az. 19 T 489/07.
Die Düsseldorfer Richter wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück. Dieser hatte sich gegen die Entlastung der Verwaltung und insbesondere die vom WEG-Verwalter er-stellte Jahresabrechnung ausgesprochen, in der die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleis-tungen nicht gesondert ausgewiesen waren. Die Verwaltung war zur Erstellung einer individuel-len Bescheinigung nur gegen Zahlung von 25 Euro bereit. Bereits vor dem Amtsgericht war der Wohnungseigentümer mit seinem Ansinnen gescheitert (AG Neuss, Beschluss vom 29. Juni 2007, Az. 74 II 106/07). Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass der gesonderte Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen nicht zwingend in die Jahresabrechnung gehöre (so auch das AG Bremen in seinem Beschluss vom 3. Juni 2006, Az. 111a II 89/07). Ferner könne die kosten-lose Erteilung einer Bescheinigung vom Verwalter nicht verlangt werden. Das Landgericht entschied nun, dass ein Betrag von 25 Euro für die Erstellung einer Bescheinigung über haushalts-nahe Dienstleistungen angemessen sei.
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