 Nach einer Umfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft hat fast jeder dritte Deutsche im Jahr 2007 Arbeiten ohne Rechnung vergeben und dafür im Schnitt etwa 1000 Euro bezahlt. „Das heißt, Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die sogenannten Haushaltsnahen Dienstleistungen und die Handwerkerdienstleistungen abgesetzt werden können, greift nicht“, sagt Steffen Haase, Vizepräsident des DDIV.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die seit 2006 diese Leistungen absetzen dürfen, funktioniere diese Regelung zwar sehr gut. „Das“, so Haase, „liegt jedoch vor allem daran, dass der professionelle Immobilienverwalter, der sich ständig mit den komplizierten Regelungen des Steuerrechts auseinandersetzen muss, für die Wohnungseigentümer den Papierkram weitgehend erledigt.“ Wer nicht Wohnungseigentümer sei, verfüge über diesen Service nicht und stehe oft überfordert vor diesen Regelungen. „Und wenn ich 20% der Lohnkosten absetzen kann und bei der Schwarzarbeit aber 19% Umsatzsteuer als Minimum spare, dann fehlt der steuerliche Anreiz für den Steuerpflichtigen erst recht“, so Haase.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2008 (AZ: VI R 14/08) zeigt deutlich, wie komplex die Gesetzeslage ist. Das oberste Finanzgericht hatte einem Steuerpflichtigen das Absetzen einer Handwerkerleistung verweigert, weil er dem Handwerker den geschuldeten Betrag bar gegen Quittung bezahlte und den Geldfluss nicht über ein Konto abgewickelt hatte. „Da ist es für Viele einfacher, die Sache gleich am Fiskus vorbei zu regeln“, kommentiert Haase das Urteil. Hier zeige sich deutlich, dass die Steuergesetzgebung insgesamt viel zu kompliziert sei. Der Immobilienverwalter ist überzeugt: „Mehr Steuerfahnder einzustellen, wie die deutsche Steuergewerkschaft fordert, ist keine Lösung für Schwarzarbeit in Privathaushalten“. Vielmehr müsse die Bundesregierung endlich das Steuergesetz einfacher, unbürokratischer und verständlicher neu regeln.
|