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Pressemitteilungen
09. Juni 2010 - DDIV fordert Harmonisierung von Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht
30. April 2010: DDIV und Software-Firmen lösen BGH-Dilemma
10. März 2010: Einsicht bringt den Durchblick
12. Januar 2010 : Modernisierungsverhinderung verhindern
18. Dezember 2009 : Verwalter sind Gewinner der Krise
22. September 2009 : Verwalten zwischen Praxis und Vision
04. August 2009 : Der DDIV gibt Tipps zum Einbruchschutz in der Urlaubszeit
07.Juli 2009: „Geiz ist geil“ kommt oft teuer zu stehen
08.Mai 2009: Beschluss über Zusatzvergütung für Bescheinigung für Paragraf 35a EStG ist rechtmäßig
14.April 2009: Kleines Versäumnis verursacht große Kosten
04.März 2009: Einfacheres Steuerrecht statt mehr Steuerfahnder
02.Januar 2009: Klimaschutz im Mietrecht verankern
22.Dezember 2008: Einsichtsrecht für Verwalter
17.November 2008: Klimaschutz ist auch Mietersache
02.Oktober 2008: Immobilienverwalter des Jahres auf 16. Deutschen Verwaltertag gekürt
12.September 2008: DDIV veranstaltet den 16. Deutschen Verwaltertag
20.August 2008 DDIV: Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
24.Juli 2008 DDIV: Mineralölkonzerne konterkarieren Klimaschutz
02. Juli 2008 - Betriebskostenabrechnungen
19. April 2008 - Verwaltervertrag
25. März 2008 - Sylvia Pruß wird Vorstandsvorsitzende in Berlin
26. Februar 2008 - „Hier ist Gefahr im Verzug“
24. Januar 2008 - Schweres Versäumnis des Gesetzgebers bei der WEG-Novelle
30. April 2010: DDIV und Software-Firmen lösen BGH-Dilemma
Berlin, 30. April 2010 – DDIV und Software-Firmen lösen BGH-Dilemma

Mitte Februar 2010 veröffentlichte der BGH ein Urteil, das die gängige Abrechnungspraxis für Wohnungseigentümer-gemeinschaften für unzulässig erklärt – und das mitten in der Eigentü-merversammlungssaison, auf der die Abrechnungen beschlossen werden. Damit die Software-Hersteller ihre Programme ändern und den Verwaltern schnell rechtssichere Abrechnungsdarstellungen anbieten können, hat der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) am 20. April in München ein Expertenforum für Hersteller wohnungswirtschaftlicher Software veranstaltet.

Das 44. BGH-Urteil des Jahres 2009 hat mitten in der Abrechnungssaison für viel Unruhe unter den Verwaltern gesorgt. „Die Verunsicherung ist groß, die Aufregung in der Branche noch größer“, sagt DDIV-Vizepräsident Steffen Haase. Zum Expertenforum kamen 15 IT-Experten aus ganz Deutschland nach München. Die Fachleute diskutierten mit den Verwaltern und dem Verbandsjustitiar des Verbands der Immobilienverwalter (VDIV) Bayern, Marco J. Schwarz darüber, wie der Wille der Richter nun am besten in die Praxis umzusetzen sei. Schnell wurde deutlich, dass sich die Hersteller wohnungswirtschaftlicher Software frühzeitig mit dem Urteil und seinen Folgen auseinandergesetzt haben. „Wir haben bereits eine Lösung erarbeitet, die wir unseren Kunden in Kürze anbieten werden. Ich wollte hier heute sehen, ob wir richtig liegen“, sagte Brigitte Schöne von der DKB IT-Services aus Potsdam. Auch ihr Kollege Markus Scheidweiler von Alco Computer aus Hamburg hat bereits etwas in petto. Die anderen Teilnehmer arbeiten mit Hochdruck an dem Problem und werden bald Ergebnisse liefern, damit die Verwalter schnellstmöglich wieder rechtssicher abrechnen können.

Probleme bereitet Verwaltern wie Software-Herstellern gleichermaßen, dass die BGH-Richter keine Buchhalter sind. Deshalb funktionieren die vorgeschlagenen Lösungen in der Praxis nicht. Am deutlichsten bringt es WEG-Experte Schwarz auf den Punkt: „Das Urteil ist Blödsinn und versuchen Sie einmal, Blödsinn in die Praxis umzusetzen.“ Bisher hatten die Verwalter die Instandhaltungsrücklage oft als fiktive Ausgabe verbucht. Diese Praxis hat der BGH jetzt gekippt. Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts verlangt, dass die tatsächlich vorhandenen Rücklagen in der Abrechnung verbraucherfreundlich dargestellt werden. Der Eigentümer müsse aus der Abrechnung sofort erkennen können, wie hoch die tatsächlichen Rücklagen sind, und nicht wie oft ausgewiesen, der Soll-Betrag. Solange alle Eigentümer zahlen, ist alles in Ordnung, dann gibt es bei der Rücklage keine Differenz zwischen Ist und Soll. Schwierig wird es jedoch, wenn manche gar nicht oder nur einen Teil zahlen. Das vom Eigentümer zu zahlende Hausgeld setzt sich zusammen aus Bewirtschaftungskosten und der Instandhaltungsrücklage. Zahlt ein Eigentümer nur einen Teil das Hausgeldes, muss der Verwalter entscheiden, wie er das Geld verbucht: zuerst die Bewirtschaftungskosten, um die laufenden Kosten zahlen zu können, zuerst die Instandhaltungsrücklage oder eine Quotelung des eingegangenen Betrags auf beide Buchungsposten.

Künftig muss der Verwalter für jeden Eigentümer die Zahlung zur Instandhaltungsrückstellung gesondert ausweisen -neben der Vorauszahlung auf die Bewirtschaftungskosten. Bei der Rücklagenentwicklung dürfen nur die tatsächlich eingegangenen Beitragsleistungen der Eigentümer auf die Rücklagen dargestellt werden; noch offene Beitragsleistungen sind auszuweisen. „Auf den DDIV und die guten Software-Hersteller können sich die Verwalter verlassen. Zusammen haben wir hier heute dazu beigetragen, das BGH-Dilemma zu lösen“, ist Haase froh.
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